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1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über die Lieferung von Bauelementen zwischen der Isogon Fenstersysteme GmbH (nachfolgend: Isogon) und ihren Kunden.
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1.2 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen auch dann, wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
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1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden, die Isogon nicht ausdrücklich anerkennt, sind für diese unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Isogon in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
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2.1 Vertragsangebote von Isogon sind freibleibend. Angebote und Preisangaben, die in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial von Isogon enthalten sind, sind freibleibend und unverbindlich.
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2.2 Richtet der Kunde eine Bestellung (Angebot) an Isogon, so ist er hieran zehn Tage ab Zugang bei Isogon gebunden. Der Vertrag ist zwischen dem Kunden und Isogon geschlossen, wenn Isogon die Annahme des Angebots fristgemäß schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
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2.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Isogon und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Isogon maßgeblich. Mündliche Zusagen von Isogon vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
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2.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter von Isogon nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax.
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2.5 Angaben von Isogon zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
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§ 3. Vertragsbestandteile, übliche Beschaffenheit, Gewähr für Float Glas, Hinweise, Haftung für Betätigung von Rollläden bei Frost |
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a. Vertragsbestandteil ist die Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen, Stand Mai 2009. Maßgeblich sind die Toleranzen nach DIN/EN: Float Glas nach 1249, ISO nach 1279-5, Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG) nach 12150, heiß gelagertes ESG nach BRL A Teil 1, Teilvorgespanntes Glas (TVG) nach 1863 und Verbund-Sicherheitsglas (VSG) nach 12543.
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b. Es entspricht der üblichen Beschaffenheit, wenn es bei ESG zu Unplanitäten / Welligkeiten, insbesondere bei seitlichem Betrachtungswinkel, kommt, welche sich insbesondere bei quadratischen Abmessungen der Verwendung von zweimal oder dreimal ESG im Dreifachisolierglas noch verstärken können; wenn es bei ESG auch bei Durchführung eines Heißlagerungstests zu Spontanbrüchen durch Nickelsulfidbrüche kommt; wenn bei Isoliergläsern über 5 m² und 2x < als ZR12 (SZR 8 und 10) bei gewissen Wetterlagen Einzelscheiben innen mittig aufliegen; dass die Einzelscheiben mittig nur einen sehr geringen Abstand (zum Beispiel unter 5 mm) zu einander haben und es infolge dessen zu einem Abriss der Wärmedämmfähigkeit des Isolierglases und damit auch zu einer erhöhten Kondensatbildung in diesem Bereich - sowohl innen als auch außen - kommen kann; dass es aufgrund der unterschiedlichen Glasstärken und Glasarten auf zwei Beschichtungen zu Unterschieden in Grünstich und in der Ansicht kommen kann (erhöhte Reflexion und erhöhter Grünstich); dass aufgrund des sehr guten Dämmwertes des Isolierglases es bei kaltem Wetter zu erhöhter Kondensatbildung kommen kann und selbst ein Zufrieren der äußeren Scheiben bei hartem Winter nicht ausgeschlossen werden kann. Die erhöhte Kondensatbildung führt auch zu einer stärkeren Verschmutzung der Isoliergläser an der Außenseite; wenn durch das doppelte Verpressen von drei Einzelscheiben es produktionsbedingt zu leicht überstehenden und sichtbaren Butyl-Aufträgen und -Austritten kommen kann, insbesondere bei der mittleren Scheibe.
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c. Bei Dreifach-Isolierglas ist die mittlere Scheibe thermisch stärker beansprucht. Bei einer Verwendung von Float Glas als mittlerer Scheibe übernimmt Isogon keine Gewähr auf thermischen Bruch.
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d. Hinweis: Isogon empfiehlt die Verwendung von TVW oder Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG).
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e. ESG verstehen sich ohne Heißlagerungstests, falls nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.
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a. Es entspricht der üblichen Beschaffenheit von Rollläden, dass bei extrem kalten Witterungseinflüssen bzw. Frost die Möglichkeit besteht, dass Rollläden anfrieren.
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b. Unter diesen Umständen ist es absolut zu vermeiden, die Rollläden mit Gewalt zu bedienen. Die automatischen Steuerungen müssen abgeschaltet werden.
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c. Bei Frost und den dadurch entstehenden Vereisungen handelt es sich um einen physikalischen Effekt und damit um höhere Gewalt. Für Schäden, die aus der Betätigung der Rollläden bei Frost entstehen, haftet der Kunde selbst.
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Eine nutzerunabhängige Lüftungseinrichtung muss nach DIN 1946-6 vom 01.01.2009 (Wohnungslüftungsnorm) vorhanden sein. Die Erstellung eines entsprechenden Lüftungskonzepts obliegt nicht Isogon. Der Kunde kann dies gesondert und auf eigene Kosten von einem Planer, Architekten oder Haustechniker erstellen lassen.
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Alle technischen Angaben beruhen auf Laborstandards. In eingebautem Zustand können Abweichungen auftreten. Technische Angaben verstehen sich daher vorbehaltlich derartiger Abweichungen. Sie sind eingehalten, wenn Abweichungen vorliegen, die nicht über das Übliche hinausgehen und die Eignung der Sache zur gewöhnlichen Verwendung nicht erheblich eingeschränkt ist.
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§ 5. Preise, Zahlung, Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug |
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5.1 Die Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Verpackung, Transport, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
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5.2 Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie verfügen über eine schriftliche Vollmacht.
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5.3 Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
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5.4 Der Preis sowie etwaige Beträge für Nebenleistungen sind mit Zugang der Rechnung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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5.5 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann Isogon vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sie zuvor den Kunden, unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Zahlung aufgefordert hat und daraufhin nicht fristgerecht eine vollständige Zahlung erfolgt ist. Angemessen ist in der Regel eine Frist von einer Woche.
Des Weiteren ist Isogon bei Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten - bei Kaufleuten in Höhe von 8 Prozentpunkten - über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
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5.6 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Isogon zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Isogon (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
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5.7 Isogon ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Isogon durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde nicht fristgerecht vereinbarte Zahlungen an Isogon leistet.
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5.8 Hält der Kunde nicht die in 6.7 genannte Abnahmefrist ein, ist Isogon berechtigt, eine Lagerplatzmiete von wöchentlich 100 € netto pro Fensterbock zu berechnen.
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§ 6. Liefertermine und -fristen, Unmöglichkeit, Verzögerung |
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6.1 Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn Isogon diese als verbindlich bestätigt hat. Das bedeutet: Von Isogon in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
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6.2 Die Einhaltung von Lieferzeiten und -terminen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde allen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Die Rechte von Isogon aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
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6.3 Sollte Isogon einen vereinbarten Liefertermin bzw. eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in der Regel zwei Wochen nicht unterschreiten darf.
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6.4 Isogon haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die Isogon nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung von Isogon durch Lieferanten, sofern Isogon dies nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse Isogon die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Isogon zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung der Empfang der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Isogon vom Vertrag zurücktreten.
Isogon wird den Kunden in den genannten Fällen unverzüglich darüber unterrichten, dass eine Lieferung nicht möglich ist und eine bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstatten.
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6.5 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, hat er Isogon den entstandenen Schaden zu ersetzen.
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6.6 Gerät Isogon mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Isogon auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
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6.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung der Isogon innerhalb einer Woche ab Vorliegen der Voraussetzung der Lieferung oder Abholung abzunehmen.
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§ 7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Übertragung von Rechten und Pflichten |
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7.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
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7.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde zudem befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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7.3 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden ist nur zulässig, wenn Isogon ihre schriftliche Zustimmung erklärt hat.
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7.4 Der Kunde erklärt sich mit der Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten, gleich aus welchem Rechtsgrund, die Isogon gegenüber dem Kunden zustehen, gegen Forderungen des Kunden gegenüber Isogon einverstanden.
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8.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Isogon gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Fenster und Türen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
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8.2 Die von Isogon an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Isogon.
Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
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8.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Isogon. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist.
Ist die Durchführung von Wartungsarbeiten erforderlich, hat der Kunde diese rechtzeitig zu veranlassen. Das Gleiche gilt für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
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8.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
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8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Isogon als Hersteller erfolgt und Isogon unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Isogon eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Isogon.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Isogon, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
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8.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum von Isogon an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an Isogon ab.
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst, hinsichtlich der Vorbehaltsware, entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung, bei Verlust oder Zerstörung.
Isogon ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Isogon abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Isogon darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
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8.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von Isogon hinweisen und Isogon hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er Isogon zum Schadensersatz verpflichtet.
Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Isogon die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber Isogon.
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8.8 Isogon wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen, auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
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8.9 Tritt Isogon bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Isogon eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Isogon.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Isogon, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
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§ 9. Transport, Gefahrübergang |
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9.1 Die Gefahr geht im Falle der Lieferung durch Isogon auf den Kunden über, sobald Isogon dem Kunden den Liefergegenstand zur Verfügung gestellt hat und ihm dies angezeigt hat.
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9.2 Verzögert sich der Transport oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand transportbereit ist und Isogon dies dem Kunden angezeigt hat.
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9.3 Die Transportart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Isogon, sofern der Kunde die Kosten des Transportes trägt und Isogon zum Transport verpflichtet ist.
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9.4 Nach Ablauf der in 6.7 genannten Abnahmefrist geht die Gefahr der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes auf den Kunden über.
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§ 10. Gewährleistungsansprüche, Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel |
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10.1 Die Ansprüche des Kunden gegen Isogon aufgrund aufgetretener Mängel sind zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.
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10.2 Wenn der Kunde kein Verbraucher ist, hat er die gelieferte fehlerhafte Ware auf seine Kosten für die Nacherfüllung an den Betriebssitz der ISOGON zurück zu liefern.
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10.3 Im Rahmen der Mängelbeseitigung ersetzte Teile werden Eigentum von Isogon.
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10.4 Sachmängelansprüche bezüglich der im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, die für den Liefergegenstand maßgeblich ist.
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10.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von Isogon den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
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10.6 Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Isogon nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel erhält, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377, 381 HGB.
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10.7 Ist Isogon Vorlieferant des Kunden, gilt § 478 BGB (Lieferantenregress) in Bezug auf Absatz 1 bis 4 dieses Paragrafen vorrangig.
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10.8 Fordert der Kunde Isogon zur Beseitigung eines Mangels auf, wird Isogon den Liefergegenstand prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel vorliegt, trägt Isogon die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt dagegen kein Mangel vor, ist der Kunde verpflichtet, Isogon die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (bspw. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen.
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11.1 Isogon haftet für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zudem haftet Isogon unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Übrigen ist die Haftung von Isogon bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
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11.2 Soweit Isogon gemäß Absatz 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Isogon bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
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11.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Isogon.
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11.4 Für die Haftung für Schäden, die aus der Bedienung der Rollläden bei Frost resultieren, gilt § 3 Abs. 2 lit. c.
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§ 12. Anzuwendendes Recht |
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Die Parteien vereinbaren in Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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§ 13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz |
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13.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Isogon.
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13.2 Gerichtsstand ist der Sitz von Isogon, sofern der Kunde Kaufmann ist.
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13.3 Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder hat er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ist dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand der Sitz von Isogon.
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13.4 Der Kunde stimmt zu, dass seine personenbezogenen bzw. firmeninternen Daten, soweit diese für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung erforderlich sind, entsprechend der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.
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§ 14. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): |
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14.1 Der Auftragnehmer/Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
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§ 15. Salvatorische Klausel |
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15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht.
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ISOGON is one of the winners of this year's Great Place to Work® competition "Best Employers 2019 in Berlin and Brandenburg".
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For our PVC Windows and Doors we only use Materials "Made in Germany".
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